Neue Selbstständigkeit
Was der geplante Gesetzesentwurf für Interim Manager bedeuten könnte
Wer als Freelancer oder Interim Manager arbeitet, kennt die besondere Dynamik von Projektarbeit: Für einige Monate wird man Teil eines Teams, nimmt an Meetings teil, arbeitet mit internen Systemen und stimmt sich eng mit den Verantwortlichen im Unternehmen ab. Gleichzeitig bleibt man selbstständig und führt das Projekt als externer Experte durch.
Genau diese Nähe zum Kunden kann jedoch Fragen rund um den sozialversicherungsrechtlichen Status aufwerfen. Denn bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung spielen bislang unter anderem die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eine wichtige Rolle.
Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 26. März 2026 möchte hier neue Möglichkeiten schaffen. Geplant ist eine zusätzliche Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbstständigkeit – die sogenannte „neue Selbstständigkeit“. Was steckt dahinter und was könnte sich dadurch für Freelancer und Interim Manager verändern? Paul Stemmer, Consultant für Interim Management bei Robert Walters in Frankfurt, ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Warum soll sich etwas ändern?
Unternehmen greifen für spezifische Aufgaben und komplexe Vorhaben gezielt auf hochqualifizierte externe Spezialisten zurück. Dazu zählen beispielsweise KI-Projekte wie die Einführung von Multiagentensystemen oder AI-Governance. Auch bei Compliance-Projekten, etwa BaFin-Nachschauprüfungen und der Umsetzung regulatorischer Anforderungen, kommt externe Expertise zum Einsatz. Gleiches gilt für IT-Transformationen wie ERP-Einführungen, Prozessoptimierungen und Projekte zur Sicherstellung der Datenqualität.
Dabei lässt sich eine enge Zusammenarbeit häufig kaum vermeiden. Ein IT-Freelancer beispielsweise, der mehrere Monate an einer Systemimplementierung arbeitet, muss sich mit internen Teams abstimmen, auf bestimmte Systeme zugreifen und an gemeinsamen Meetings teilnehmen.
Was bedeutet „neue Selbstständigkeit“?
Der Gesetzesentwurf sieht eine zusätzliche Möglichkeit vor, eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzuordnen.
Der wesentliche Unterschied: Bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit, die bislang bei der Statusbeurteilung eine wichtige Rolle spielen – insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung –, sollen bei diesem Modell nicht mehr in gleicher Weise ausschlaggebend sein.
Genau hier liegt bislang eine zentrale Unsicherheit für Unternehmen: Je stärker ein Freelancer in interne Abläufe eingebunden ist oder mit den Teams des Auftraggebers zusammenarbeitet, desto eher kann sich die Frage stellen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder möglicherweise eine Scheinselbstständigkeit beziehungsweise sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Für Unternehmen und Freelancer kann eine solche Einordnung mit erheblichen arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Folgen verbunden sein.
Die geplante „neue Selbstständigkeit“ soll für bestimmte Konstellationen einen zusätzlichen rechtlichen Rahmen schaffen. Vereinfacht gesagt könnte es für Freelancer damit leichter werden, eng mit einem Kundenteam zusammenzuarbeiten und dennoch selbstständig tätig zu sein, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
„Das ist für Freelancer ein wichtiger Punkt“, sagt Stemmer. „Eine enge Zusammenarbeit mit dem Kunden bedeutet schließlich nicht automatisch, dass jemand nicht unternehmerisch arbeitet. Viele Interim Professionals führen seit Jahren ihr eigenes Geschäft, bringen ihre Expertise in unterschiedliche Unternehmen ein und übernehmen trotzdem für einige Monate eine sehr aktive Rolle in einem Projekt.“
Welche Voraussetzungen sind geplant?
Die „neue Selbstständigkeit“ soll nicht automatisch für jeden Freelancer gelten. Der Entwurf knüpft sie an verschiedene Bedingungen.
Zunächst müssen sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss darüber einig sein, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll. Zudem muss die Tätigkeit mehrere Merkmale unternehmerischen Handelns aufweisen. Dazu zählen:
- vertragliches Vertretungsrecht
- mehrere Auftraggeber
- eigene Gewinnchancen und Verlustrisiken
- unternehmertypische Betriebsausgaben
- werbendes Auftreten am Markt
Auch ein direkter Wechsel aus einer Festanstellung in die „neue Selbstständigkeit“ beim selben Unternehmen soll verhindert werden: Nach dem derzeitigen Entwurf darf in den vorherigen sechs Monaten kein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Auftraggeber bestanden haben.
„Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Die neue Regelung soll echte Selbstständigkeit erleichtern und nicht dazu führen, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis einfach unter einem anderen Namen weitergeführt wird“, erklärt Stemmer. „Für erfahrene Freelancer und Interim Manager, die eigenständig am Markt auftreten und ihre Expertise projektbezogen in Unternehmen einbringen, schafft diese Abgrenzung einen wichtigen Rahmen.“
Ebenso ist eine Meldepflicht vorgesehen: Ebenso ist eine Meldepflicht vorgesehen: Der Auftraggeber soll die Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahrens an die zuständige Einzugsstelle melden. Damit soll die neue Selbstständigkeit klaren formalen Regeln folgen und nicht allein auf einer Vereinbarung zwischen Freelancer und Auftraggeber beruhen.
Das dürfte den Projektmarkt nachhaltig verändern. Neben der fachlichen Expertise wird zunehmend entscheidend sein, über welche Dienstleister (Personalberatungen für Interim Management) Unternehmen externe Spezialisten compliant in ihre Projekte einbinden können. Gerade bei komplexen regulatorischen Anforderungen gewinnen daher fundiertes Know-how und belastbare Prozesse an Bedeutung. „Diese Voraussetzungen können insbesondere kleinere Vermittlungsboutiquen nicht immer in ausreichendem Maße erfüllen“, so Stemmer.
Was könnte sich im Projektalltag ändern?
Für Stemmer wäre das vor allem für die Projektarbeit interessant: „Viele unserer Freelancer werden genau deshalb geholt, weil Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum sehr spezifisches Know-how benötigen. In dieser Zeit sollen sie aber nicht nur von außen beraten, sondern häufig auch ganz konkret etwas umsetzen. Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen solche modernen Projektkonstellationen besser abbilden, wäre das für den Markt eine wichtige Entwicklung.
Der Referentenentwurf ist aus meiner Sicht ein Schritt in die richtige Richtung, weil er dazu beitragen könnte, unterschiedliche Formen der Projektarbeit differenzierter zu betrachten. Der Bedarf an externer Expertise ist groß, der Fachkräftemangel real und die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Gerade wenn Projekte zeitkritisch und zeitlich begrenzt sind oder neuartiges Branchenwissen gefragt ist, das am Festanstellungsmarkt noch nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist – beispielsweise im Bereich AI-Governance –, kann der Einsatz von Freelancern sinnvoll sein.
Gleichzeitig sehen sich Unternehmen häufig mit der Unsicherheit konfrontiert, ob ein externer Einsatz das Risiko einer Scheinselbstständigkeit birgt. Ein besser auf die unterschiedlichen Projektkonstellationen abgestimmtes Regelwerk könnte hier mehr Rechtssicherheit und Vertrauen schaffen. Davon würde nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Freelancern profitieren, sondern auch der deutsche Projektmarkt insgesamt.“
Neue Selbstständigkeit bedeutet nicht: keine Sozialversicherung
Ein Punkt ist besonders wichtig: Die geplante „neue Selbstständigkeit“ soll nicht mit einer vollständigen Befreiung von der Sozialversicherung gleichgesetzt werden.
Nach dem aktuellen Entwurf wäre diese Form der Selbstständigkeit grundsätzlich mit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden. Auch für Auftraggeber wären entsprechende Melde- und Beitragspflichten vorgesehen. Der Rentenversicherungsbeitrag soll dabei vollständig vom Selbstständigen getragen werden. Die praktische Abwicklung soll jedoch über den Auftraggeber erfolgen: Dieser behält den entsprechenden Beitrag ein und führt ihn an die Rentenversicherung ab.
Freelancer sollten das Modell daher nicht als vereinfachte oder „lockerere“ Form der bisherigen Selbstständigkeit verstehen. Vielmehr soll ein neuer sozialversicherungsrechtlicher Rahmen entstehen, der mehr Möglichkeiten für die praktische Zusammenarbeit eröffnet, zugleich aber mit bestimmten Pflichten verbunden wäre.
„Die Rentenversicherungspflicht sollte dabei aus meiner Sicht kein grundsätzliches Hindernis darstellen. Viele Freiberufler sind bereit, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten und damit auch Verantwortung für ihre Altersvorsorge zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der zwischen tatsächlich selbstständiger Projektarbeit und abhängiger Beschäftigung unterscheidet. Wenn diese Unterscheidung rechtssicherer und praxistauglicher möglich wird, könnte das auch Unternehmen mehr Sicherheit geben, die heute aus Sorge vor einer möglichen Scheinselbstständigkeit auf den Einsatz externer Spezialisten verzichten. Die Beitragspflicht allein macht eine Tätigkeit dabei nicht automatisch compliant – sie kann aber Teil eines klar definierten und verlässlichen Rahmens für selbstständige Projektarbeit sein.“
Noch ist nichts beschlossen
Bei aller Aufmerksamkeit für den Entwurf gilt: Die „neue Selbstständigkeit“ ist derzeit noch keine geltende Rechtslage.
Der Referentenentwurf befindet sich im Gesetzgebungsprozess und einzelne Regelungen können sich noch verändern. Die Umsetzung ist derzeit für Januar 2028 geplant.
„Für Freelancer besteht deshalb aktuell kein Grund, ihre bestehenden Projekte oder Vertragsmodelle aufgrund des Entwurfs vorschnell zu verändern“, betont Stemmer. „Spannend ist vielmehr, die Entwicklung zu verfolgen. Sollte die Regelung kommen, muss man sich genau anschauen, wie sie am Ende ausgestaltet ist und für welche Projektkonstellationen sie tatsächlich sinnvoll sein kann.“
Was Freelancer jetzt mitnehmen sollten
Der Gesetzesentwurf zeigt vor allem eines: Die Frage, wie moderne Selbstständigkeit und projektbasierte Arbeit rechtlich abgebildet werden können, ist in Bewegung.
Für Freelancer und Interim Manager könnte die geplante „neue Selbstständigkeit“ perspektivisch zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, ihre Expertise auch in Projekten einzubringen, die eine intensive Zusammenarbeit mit dem Kunden erfordern. Wie groß die Auswirkungen tatsächlich sein werden, hängt jedoch von der finalen Ausgestaltung des Gesetzes ab.
Wer aktuell als Freelancer oder Interim Manager tätig ist oder nach einem neuen Projekt sucht, kann sich gerne mit unseren Experten bei Robert Walters austauschen. Wir bringen erfahrene Interim Professionals mit Unternehmen zusammen, die für ihre Projekte gezielt externe Expertise suchen.
Paul Stemmer
Consultant Interim Management | FrankfurtTelefon: +49 69 244 378 516
Ähnliche Artikel
Alle anzeigenEin Interim Professional ist eine Art Manager auf Zeit, der Unternehmen bei Projekten und/oder Personalmangel bzw. -ausfall temporär unterstützen kann. Gerade im aktuell prekären Umfeld konstatiert Mounir Feldmann, Managing Consultant Interim Recruitment bei Robert Walters, dass Unternehmen flexible
WeiterlesenDie Einführung der elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) in Deutschland verändert aktuell die Anforderungen an Finanzabteilungen grundlegend. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich elektronische Rechnungen empfangen können, und spätestens ab 2028 wird der Versand verpflich
WeiterlesenSAP hat angekündigt, die Mainstream-Wartung für die Business Suite 7, einschließlich SAP ERP/ECC 6.0, bis Ende 2027 einzustellen. Danach stehen nur noch teurere Übergangslösungen bis 2030 zur Verfügung. Im Gegensatz dazu ist die Wartung für S/4HANA bis mindestens 2040 zugesichert, was Unternehmen ei
Weiterlesen